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Beim Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie A oder B müssen bestimmte UN-Transportvorschriften erfüllt werden. Die Anforderungen hängen vom Land und der Art des Transports, der Klassifizierung und der Aufbereitung der Probe ab. Diese Vorschriften wurden entwickelt, um sicherzustellen, dass die Proben an ihrem Zielort in einem guten Zustand ankommen und während des Transports weder für Menschen noch Tiere eine Gefahr darstellen.


Die Produkte von DGP werden getestet und zertifiziert, damit sie die geltenden UN-Vorschriften und die entsprechenden IATA- und ADR-Verpackungsanweisungen erfüllen. Unsere Verpackungen werden ständig überprüft und weiterentwickelt, um die verschiedenen Änderungen der Verpackungsanweisungen zu erfüllen.


Eine Einführung in die Klassifizierung und in die Verpackungsrichtlinien


Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorien A und B müssen aus drei Verpackungsschichten bestehen:






Primäre/innere Verpackung
(z. B. Vakuumröhrchen; Probenbeutel; Probengefäß): Die primäre Verpackung muss auslaufsicher sein und die primäre oder die sekundäre Verpackung muss einem inneren Druck von 95 kPa standhalten.





Absorbierend
(z. B. Absorptionsmittel, Beutel mit vier Vertiefungen): Für Flüssigkeiten muss die Absorptionsfähigkeit ausreichend sein, um den gesamten Inhalt der primären Verpackung absorbieren zu können. Mehrere primäre Packungen müssen einzeln eingepackt oder getrennt werden, um Kontakt zwischen ihnen zu verhindern.


Sekundäre Verpackung
(z. B. Beutel/Tüte, Behälter): Die sekundäre Verpackung muss auslaufsicher sein und die sekundäre oder die primäre Verpackung muss einem inneren Druck von 95 kPa standhalten.


Äußere Verpackung
(z. B. äußere Kiste): Eine äußere starre Verpackung mit adäquater Stärke für das Fassungsvermögen, die Menge und die geplante Verwendung, bei der mindestens eine Fläche die Größe von 100 mm x 100 mm hat. Sie enthält außerdem Polstermaterial und ist deutlich und entsprechend gekennzeichnet.

Die Kombination dieser drei Komponenten muss verschiedenen Tests unterzogen werden und es muss zertifiziert werden, dass sie die Leistungskriterien und die technischen Kriterien, wie z. B. die innere Druckdifferenz, Temperaturtoleranz, Stärke und Abmessungen usw. erfüllt.



Ansteckungsgefährliche Stoffe:
Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind definiert als Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) und andere Agenten wie z. B. Prionen, die eine infektiöse Erkrankung bei Tieren oder Menschen hervorrufen können.


Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in zwei Kategorien eingeteilt:


Kategorien A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der bei Kontakt zu andauernder Behinderung, lebensbedrohenden oder tödlichen Krankheiten bei Menschen oder Tieren führen kann. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die Krankheiten in Menschen oder in Menschen und Tieren verursachen können, müssen zu UN 2814 zugeordnet werden. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren Krankheiten verursachen, werden zu UN 2900 zugeordnet. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der Kategorie A. zugeordnet werden, müssen bei Transport die Verpackungsanweisungen 602 (IATA, Luft) oder 620 (ADR, Straße) erfüllen.


Kategorien B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der nicht die Kriterien für den Einschluss in Kategorie A erfüllt. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B werden zu UN 3373 zugeordnet. Stoffe, die der Kategorie B zugeordnet werden, müssen bei Transport die Verpackungsanweisungen 650 (IATA oder ADR) erfüllen.


Ansteckungsgefährliche Stoffe werden durch Definition weiter unterteilt:


Biologische Stoffe:
Biologische Stoffe, früher bekannt als diagnostische Proben oder klinische Proben, sind menschliche oder tierische Materialien einschließlich, aber nicht begrenzt auf: Exkremente, Sekrete, Blut und seine Komponenten, Gewebe und Abstriche von Gewebeflüssigkeiten, sowie Körperteilen, die zum Zwecke der Forschung, Diagnose, Untersuchung, Krankheitsbehandlung und Prävention transportiert werden.


Diagnostische Proben werden bei Transport der Kategorie B zugeordnet und müssen die Verpackungsanweisungen 650 (IATA oder ADR) erfüllen.


Biologische Produkte:
Aus lebenden Organismen gewonnene Produkte, die entsprechend der nationalen Vorschriften hergestellt und verteilt werden, für die eventuell spezielle Lizenzbedingungen erfüllt werden müssen und die zur Prävention, Behandlung oder Diagnose von Erkrankungen beim Menschen oder Tieren oder zur Entwicklung, für Experimente oder für Forschung in diesem Umfeld verwendet werden. Dazugehören unter anderem fertige sowie unfertige Produkte wie zum Beispiel Impfstoffe.


Biologische Produkte werden in zwei Gruppen eingeteilt:


a) Produkte die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt werden und zum Zwecke der Endverpackung oder Verteilung und Verwendung durch Einzelpersonen transportiert werden. Stoffe in dieser Gruppe fallen nicht unter diese Vorschriften.


b) Stoffe, die nicht unter Absatz a) fallen und von denen bekannt ist beziehungsweise von denen angenommen wird, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten und die Kriterien für den Einschluss in Kategorie A oder B erfüllen. Stoffe in dieser Gruppe müssen UN 2814, UN 2900 oder UN 3373 zugeordnet werden.


Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen:
Mikroorganismen und Organismen, in denen genetisches Material bewusst durch Gentechnik auf eine Art geändert wurde, die nicht in der Natur vorkommt.


Genetisch geänderter Mikroorganismenorganismen, die die Kriterien für einen Einschluss in Kategorie A oder Kategorie B erfüllen, werden entsprechend UN 2814, UN 2000 oder UN 3373 zugeordnet.


Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, die nicht die Definition für ansteckungsgefährliche Stoffe erfüllen, müssen als „verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände“ klassifiziert und entsprechend verpackt werden.


Klinischer Abfall:
Abfall, der von medizinischer Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus biologischer Forschung stammt.


Medizinischer oder klinischer Abfall, der ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthält, muss entsprechend UN 2814 oder UN 2900 zugeordnet werden. Medizinischer oder klinischer Abfall, der ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthält, muss UN 3291 zugeordnet werden.


Kulturen:
Kulturen (Laborbestand) sind das Ergebnis eines Verfahrens, bei dem Krankheitserreger bewusst vervielfältigt oder fortentwickelt werden, um höherer Konzentration zu erreichen, wodurch das Risiko einer Infektion bei Kontakt damit erhöht wird. Bitte beachten Sie, diese Definition schließt nicht Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke ein.


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